Für sämtliche unserer Geschäfte mit Geschäftspartnern, Wiederverkäufern, Fachhändlern und somit Unternehmer gelten die beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ochsner Energietechnik GmbH (FN 384722v)
Für unsere Geschäftspartner, Wiederverkäufer und Fachhändler
Stand: Juni 2017

1. Begriffsbestimmungen
1.1  „Kunde“ ist unser Vertragspartner im Sinne von Geschäftspartner, Wiederverkäufer und Fachhändler und somit Unternehmer.
1.2 „Vertragsgegenstand“ bzw „Vertragsware“ sind die vom Kunden bei uns bestellten Leistungen und/oder Waren bzw. Gewerke jeglicher Art.
1.3 „Einzelvertrag“ ist der aufgrund unseres Angebotes bzw. der Kundenbestellung und unserer Auftragsbestätigung bzw. Erfüllungshandlung wirksam abgeschlossene Vertrag.
1.4 „Endkunde“ ist Kunde des Vertragspartners bzw. der Anlagenbetreiber.

2. Geltung
2.1 Sämtliche unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen, sonstige Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass wir bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Bestellung oder in sonstigen Geschäftspapieren des Kunden erheben. Abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt und gelten nur im Falle unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden.
2.2 Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
– der Einzelvertrag;
– diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen;
– Ö-Normen oder sonstige Qualitätsstandards, die ausdrücklich schriftlich zwischen dem Kunden und uns vereinbart wurden;
– sonstige gesetzliche Bestimmungen.

3. Vertragsabschluss
3.1 Unsere Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote an uns zum Vertragsabschluss. Bestellungen des Kunden sind für den Kunden ab Zugang bei uns verbindlich; Zugang bei unseren Mitarbeitern ist hierfür ausreichend.
3.2 Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine von uns gesetzte Erfüllungshandlung (zB Auslieferung/Versendung des Vertragsgegenstandes) zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht gegenüber dem Kunden offengelegte Spezialvollmachten erteilt wurden.
3.3 Technische Angaben in unseren Unterlagen verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.

4.Preise
4.1 Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (EUR) ohne Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt.
4.2 Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., berechtigen uns, die Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen.
4.3 Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung des gesamten Anbotes. Es wird vorausgesetzt, dass die Lieferung oder Dienstleistung in einem Arbeitsgang vorgenommen werden kann. Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare Unterbrechungen der Lieferung oder Dienstleistung entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Verzögerungen bei Inbetriebnahmen verursacht durch unvollständige bauseitige Vorbereitungen.
4.4 Bestellte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten werden entsprechend dem Aufwand zu unseren Bedingungen und Verrechnungssätzen durchgeführt.

5. Lieferung, Gefahrenübergang
5.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die jeweilige Frist beginnt jedoch nicht, bevor alle zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden von uns als bei uns eingelangt bestätigt wurden.
5.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn auf Wunsch des Kunden Änderungen in der Ausführung erforderlich sind, welche Mehrlieferungen bzw. Mehrleistungen bedingen. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
5.3 Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Vertragsgegenstand unser Lager – bei Streckengeschäften das Lager unseres Lieferanten – vor Fristablauf verlässt oder von uns bis dahin dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird. Stehzeiten des Transportfahrzeuges oder Waggonstandzeiten gehen zu Lasten des Kunden, sofern diese nicht durch uns – grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht – worden sind.
5.4 Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.5.6    Die Verpackung – auch von Teil- und/oder Vorlieferungen – erfolgt in handelsüblicher Weise. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, eine Versand- und Frachtkostenpauschale zu verrechnen, deren Höhe aus der jeweils aktuell gültigen Preisliste der Transportkosten zu entnehmen ist. Express- und Luftfrachtzuschläge werden jedenfalls gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.
5.5 Wir versenden unsere Ware unter Verwendung des Incoterms EXW (ab Werk), sodass der Transport grundsätzlich vom Kunden organisiert werden müsste und das Haftungsrisiko bereits ab dem Verladezeitpunkt an den Kunden übergeht. Als Service bieten wir unseren Kunden jedoch den Transport an, wobei aber die Lieferung nach wie vor als Lieferung Ex Works (EXW) gilt. Die Wahl von Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen.
5.6 Die Verpackung – auch von Teil- und/oder Vorlieferungen – erfolgt in handelsüblicher Weise. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, eine Versand- und Frachtkostenpauschale zu verrechnen, deren Höhe aus der jeweils aktuell gültigen Preisliste der Transportkosten zu entnehmen ist. Express- und Luftfrachtzuschläge werden jedenfalls gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen.
5.7 Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten, berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Rechtsansprüchen, insbesondere von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen, dazu, entweder die Fristen entsprechend zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden.
5.8 Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über; dies gilt auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen übernommen haben. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware oder die vereinbarte Lieferung ohne unser Verschulden nicht möglich ist, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt; hierbei sind wir insbesondere dazu berechtigt, die Lagerung zu marktüblichen Preisen selbst vorzunehmen oder die versandbereite Ware im Namen und auf Rechnung des Kunden bei Dritten einzulagern. Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
5.9 Transportschäden sind vom Kunden am Frachtbrief zu vermerken. Bei nicht vermerkten Schäden liegt die Beweislast beim Kunden.

6. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferungen
6.1 Es steht uns frei unsere Rechnungen auch auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit dieser Übermittlungsform einverstanden. Der Rechnungsbetrag ist durch Vorauskasse zu bezahlen, sofern nicht einzelvertraglich eine andere Fälligkeit vereinbart wurde. Der Rechnungsbetrag muss spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Lieferung Ex Works (EXW eingelangt sein. Dienstleistungen sind sofort fällig. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung oder gesetzliche Verpflichtung werden Haftrücklässe nicht anerkannt und gelten als Zahlungsrückstand. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kunde verschuldensunabhängig dazu verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus angemessene Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von mindestens EUR 20,00 zu bezahlen.
6.3 Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden aus unserer Sicht zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.
6.4 Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
6.5 Bei Exportgeschäften ist ausschließlich der Kunde dazu verpflichtet, für die Einholung und Aufrechterhaltung der notwendigen Export-, Zoll- und sonstigen Bewilligungen und dergleichen auf eigene Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr des Vertragsgegenstandes. Weiters hat der Kunde sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6.6 Bei vertraglich nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Lieferung, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen bzw. Teilrechnungen zu legen.

7. Weiterveräußerung, Eigenverantwortliche Leistungserbringung
7.1 Wir übertragen dem Kunden das Recht, Vertragsware zu vertreiben. Der Kunde ist ein selbständiger Unternehmer, der sein Gewerbe unter seiner eigenen Firma und in eigener Verantwortung betreibt. Er kauft und verkauft die Vertragsware ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und ist ohne besondere Vereinbarung nicht ermächtigt, für uns rechtsverbindlich zu handeln.
7.2 Im Fall des Zuwiderhandelns gegen diesen Vertragspunkt ist der Kunde verpflichtet, uns hinsichtlich allfälliger Ansprüchen Dritter – aus welchem Rechtsgrund auch immer – vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7.3 Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er für die Planung, technische Konzeptionierung und Dimensionierung, die Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen sowie Montage und Installation der von uns zur Verfügung gestellten Vertragsware selbständig verantwortlich ist und hält uns diesbezüglich hinsichtlich jeglicher Ansprüche gegenüber Endkunden des Kunden schad- und klaglos. Der Kunde ist verpflichtet, die Installation und die Einweisung des Endkunden in die Anlage selbst entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik sach- und fachgerecht vorzunehmen. Für den Fall, dass er dem nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden eine Ersatzvornahme vorzunehmen.

8. Servicedienstleistungen gegenüber Endkunden
8.1 Werden Servicedienstleistungen gegenüber dem Endkunden von uns direkt erbracht, so sind diese – sofern kein direkter Gewährleistungsanspruch uns gegenüber besteht – kostenpflichtig und vom Endkunden direkt an uns zu bezahlen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Vertragsgegenständen oder Teilen davon bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen gilt sodann als einheitlicher Auftrag, wobei der Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft aufrecht bleibt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir – wozu wir einseitig berechtigt sind – keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf.
9.2 Der Kunde ist zur Weitergabe seines im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Vertragsgegenstandes bestehenden Anwartschaftrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes, befugt. Dieses Recht des Kunden kann von uns jederzeit widerrufen werden.
9.3 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.
9.4 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Materialien oder mit Grundstücken erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechtsfolge an seine Kunden zu überbinden.
9.5 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Allfällige Zessionsgebühren sind vom Kunden zu tragen.
9.6 Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben.
9.7 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Vertragsgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Vertragsgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten  Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.

10. Gewährleistung, Aliudlieferung, Produkthaftung
10.1 Mängelrügen sind vom Kunden unverzüglich, längstens aber binnen 3 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung schriftlich mit genauer Mängelbeschreibung  bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Bei erkennbaren Transportschäden ist der Kunde verpflichtet, vor Übernahme des Transportgutes die Ware zu untersuchen und sofort erkennbare Transportschäden zu melden.
10.2 Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen 3 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Für Endkunden und Endverbraucher werden Werksgarantien von 2 bis zu 7 Jahren in Verbindung mit Wartungsverträgen für Wärmepumpen abgegeben. Diese unterliegen gesonderten Garantiebestimmungen.
10.3 Abweichungen des bestellten vom gelieferten Vertragsgegenstand, wie etwa falsche Maße oder falscher Vertragsgegenstand (Aliudlieferung) müssen binnen 3 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Weitergabe und/oder Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden. Anderenfalls gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
10.4 Unsere Beratung, gleichgültig ob in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung des Vertragsgegenstandes auf dessen Eignung für den beabsichtigten Zweck. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.  Die Inbetriebnahme der Ochsner Maschinen hat ausschließlich durch Ochsner oder einen durch Ochsner schriftlich beauftragten authorisierten Servicebetrieb zu erfolgen. Die Inbetriebnhame selbst beschränkt sich auf die von Ochsner gelieferten Komponenten, keinesfalls jedoch auf die komplette Heizungsanlage oder Anlagenkomponenten, die nicht von Ochsner geliefert wurden. Eine Haftungsübernahme nach Inbetriebnahme für die komplette Heizungsanlage oder fremde Anlagenkomponenten wird ausgeschlossen.
10.5 Die technischen Anforderungen bezüglich Anlagenkonzeption und -errichtung der von uns gelieferten Produkte in Handbüchern, Betriebsanleitungen oder ähnlichem enthalten lediglich gängige Minimalanforderungen, ohne Anspruch auf deren Vollständigkeit. Der Kunde ist verpflichtet, den diesbezüglichen Stand der Technik sowie die aktuellen OCHSNER-Richtlinien einzuhalten, anderenfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche sowie allfällige von uns gewährte Garantien. Insbesondere übernehmen wir weder eine Gewährleistung noch eine Haftung für die vom Kunden erstellten Berechnungen hinsichtlich der Wirkungsgrade des von uns zur Verfügung gestellten Vertragsgegenstandes oder hinsichtlich der Eignung des von uns zur Verfügung gestellten Vertragsgegenstandes für die vom Kunden beabsichtigten Einsatzzwecke, sofern dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wurden.
10.6 Eine Gewährleistung für Verschleißteile, wie zum Beispiel Filter, Filtereinsätze, Anoden sowie elektrische Teile, Umwälzpumpen, E-Stäbe, Armaturen und Plattenwärmetauscher (beispielsweise bedingt durch Verkalkung, Korrosion, Trockenlauf, nicht entsprechende Wasserqualität), oder bauseits eingebaute Teile ist ausgeschlossen. Die Einhaltung der Wasserqualitäten gemäß VDI 2035 ist im Zweifelsfall durch den Kunden nachzuweisen. Bei Speichern ist die Korrosionsschutzanode nachweislich zu warten. Weiters weisen wir darauf hin, dass Flugrost bei allen Teilen, die der Atmosphäre ausgesetzt sind auftreten kann.
10.7 Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen
10.8 Für die Vertragsgegenstände, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
10.9 Wir leisten bei den von uns gelieferten Vertragsgegenständen lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Vertragsgegenstände üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und in den den Vertragsgegenständen beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.
10.10 Ungeachtet weiterer Regelungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erlischt die Gewährleistung
i) wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen am Vertragsgegenstand vornehmen,
ii) wenn keine Original-Zubehörteile verwendet werden,
iii) bei unüblicher Nutzung der Vertragsware,
iv) bei Nichtbeachtung der Montage- und Bedienungsanleitung,
v) bei nicht ausgefülltem Anlagendatenblatt,
vi) wenn die Anlage von jemand anderem als dem Werkskundendienst oder einem schriftlich autorisierten Service Vertragspartner in Betrieb genommen wurde
vii) bei mangelhaften Zusatzanlagen wie z.B. unzureichenden Volumenströmen oder Systembrücken, fehlender Strömungswächter in Wärmequellanlage und oder Wärmenutzungsanlage, fehlender E-Stab bei Wärmequelle Luft, externer Regelung, Eingriffe in die Regelung, Verunreinigungen während der Bauphase, unzureichender Wasserqualitäten, fehlender hydraulischer Entkopplung, nicht fachgerechter Ventile,
viii) bei Fehldimensionierung und/oder fehlerhafter Errichtung der Wärmequellanlage,
ix)     wenn Verdampfer nicht nach den Aufstellung- und Anbinderichtlinien angeschlossen werden.
10.11 Wir leisten nur für die Funktionsfähigkeit unserer Produkte Gewähr, nicht jedoch für deren äußeres Erscheinungsbild. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten.
10.12 Für Betriebskosten und Schallemissionen am Aufstellungsort wird keine Haftung übernommen, da diese von der Anlagenkonfiguration, Gebäude, Witterung, Benutzerverhalten und Reglereinstellung abhängen.
10.13 Sofern in einer Sondervereinbarung nicht anders geregelt, ist der Erfüllungsort für unsere aus dem Titel der Gewährleistung zu erbringenden Leistungen der Sitz unsres Unternehmens.
10.14 Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.
10.15 Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
10.16 Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des jeweils bei uns bestellten Auftragswertes, aus dem der Schaden entstanden ist, und jedenfalls nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
10.17 Instruktionen, die in Gebrauchsanweisungen, Handbüchern oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt.
10.18 Sollte unser Kunde selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz.
10.19 Bringt der Kunde die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Unternehmer verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten. Der Unternehmer verpflichtet sich, dazu auch eine adäquate Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und die Polizze uns auf Anfrage vorzulegen.
10.20 Die Rücksendung von Vertragsware ist nur unter Beilage eines von uns ausgestellten Warenrücksendescheins (KR Schein) möglich. Rücksendungen, die ohne Warenrücksendeschein erfolgen, werden von uns nicht entgegengenommen und unfrei retourniert.
10.21 Die Rücknahme auftragskonform ausgelieferter Vertragsware einschließlich Zubehör oder Ersatzteile ist ausgeschlossen.

11. Vertragsanpassung, Vertragsrücktritt
11.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
11.2  Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie z.B. Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.

12. Datenschutz und Urheberrecht
12.1 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Vertrag (mit)enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
12.2 Sämtliche dem Kunden überlassene Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.Bsp. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Diese Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen.
12.3 Der Kunde stimmt zu, dass wir die an ihn verkaufte Vertragsware zu Werbezwecken abbilden und – z.B. als Muster – anderweitig präsentieren; die Gestaltung der Präsentation sowie die Auswahl des Präsentationsmediums bleibt unserem alleinigen Ermessen überlassen.
12.4  Bei Sonderanfertigungen garantiert der Kunde, dass durch die vertragsgemäße Erstellung der Liefergegenstände oder sonstigen Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und schad- und klaglos zu halten.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seines Firmenwortlauts, seiner Geschäftsadresse, seiner Steuernummer wie UID und dergleichen nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
13.2 Vertragssprache ist Deutsch.
13.3 Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Hauptsitzes in Linz/Österreich, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort.
13.4 Auf sämtliche, insbesondere diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegende Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender              internationaler Sachnormen – wie z.B. das UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden bzw werden diese explizit ausgeschlossen. Dies gilt auch für Fragen über das Zustandekommen bzw. über die Auslegung der AGB und des Vertrages.
13.5 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für unseren Kunden ausschließlich das sachlich für Linz/Österreich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
13.6 Sollte eine der Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, an Stelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Dasselbe gilt auch für Regelungslücken.
13.7 Die Überschriften der in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
13.8 Keine zwischen dem Kunden und uns sich vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen uns gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes uns in diesem Dokument gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder uns in diesem Dokument gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.